Bei Unterlassungserklärungen mit Vertragsstrafeversprechen durch eine Gesellschaft und ihr Organ fällt bei einem Verstoß nur eine Vertragsstrafe an 5/5 (10)

a) Bei Unterlassungserklärungen, die nach marken- oder wettbewerbsrechtli-chen Abmahnungen abgegeben werden, entspricht es in aller Regel dem ob-jektiven Interesse beider Vertragsparteien, ihre Beseitigung nur dann zuzu-lassen, wenn auch der Durchsetzung eines entsprechenden Vollstreckungsti-tels entgegengetreten werden kann. Das setzt regelmäßig Gründe… lesen Sie mehr