Der Weiterverkauf einer Download-Software durch Bekanntgabe des Produktschlüssels ist vom Erschöpfungsgrundsatz erfasst und damit zulässig. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 19. März 2015 in einer Leitsatzentscheidung entschieden (Az.: I ZR 4/14). „Voraussetzung ist allerdings, dass der Vorerwerber seine Kopien der Software zuvor unbrauchbar gemacht hat“, erklärt Rechtsanwalt Michael Horak aus Hannover.
Der Erschöpfungsgrundsatz ist im gewerblichen Rechtsschutz eine allgemeine Regel für das Urheberrecht und betrifft die weitere Verbreitung von Werken, nachdem sie zum ersten Mal in den Verkehr gebracht wurden. Hat der Urheber dazu seine Zustimmung gegeben, kann er später nicht mehr bestimmen, ob der Erwerber das Werk selbst nutzt, weiterverkauft oder verschenkt. Dieser Erschöpfungsgrundsatz gilt laut BGH auch für Download-Software.
Bedingung ist, dass der Inhaber des Urheberrechts an einem Computerprogramm dem Erwerber einer Kopie das Recht zur Nutzung für die gesamte Zeit der Funktionsfähigkeit des Programms einräumt. Denn dann liege eine Veräußerung des Programms vor, die zur Erschöpfung des Verbreitungsrechts an der Kopie führen könne, so die Karlsruher Richter. „Das bedeutet, dass der Erwerber der Kopie, diese auch weiterverbreiten darf. Das kann durch Weitergabe eines in der Kopie enthaltenen Datenträgers oder auch durch die Bekanntgabe des Produktschlüssels sein. Wird die Kopie durch Bekanntgabe des Produktschlüssels weiterverkauft, muss der Vorerwerber seine Kopien zuvor unbrauchbar gemacht haben“, erläutert Rechtsanwalt Horak.
Allerdings muss der Urheber bzw. der Inhaber des Markenrechts eine ernsthafte Gefahr der Verletzung seines ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung nicht hinnehmen. Diese Gefahr lag im konkreten Fall vor.
Im Kern ging es um eine Sicherheitssoftware für Computer, die von der Klägerin entwickelt und vertrieben wird. Dies „Box-Produkte“ bestehen u.a. aus einem Datenträger und einem Produktschlüssel. Mit Hilfe des Produktschlüssels kann die Software auch ohne den Datenträger unmittelbar beim Hersteller heruntergeladen werden. Die Beklagte verkauft diese Sicherheitssoftware weiter, u.a. auch als „Green-IT-Ware“. Dabei wird dem Käufer nur der Produktschlüssel weitergegeben. Den Rest der Box kann er nachfordern. Nicht nachgeforderte Datenträger lässt die Beklagte nach eigenen Angaben in regelmäßigen Abständen vernichten.
Der Verkauf der Produktschlüssel an sich ist zulässig, erklärte der BGH. Allerdings hätte die Beklagte den Rest der Box mit dem Datenträger spätestens zum Zeitpunkt des Verkaufs vernichten müssen, da ansonsten die Gefahr einer unrechtmäßigen Vervielfältigung des Computerprogramms bestehe. Denn die Beklagte könnte so auch anderen Kunden unter Zurückbehaltung des Datenträgers den Produktschlüssel verkaufen.
Mehr Informationen: www.bwlh.de
horak. Rechtsanwälte
Georgstraße 48
30159 Hannover
Tel.: 0511 / 357 356-0
Fax: 0511 / 357 356-29