Hat der Handelsvertreter ein während der Laufzeit des Handelsvertretervertrags bestehendes Wettbewerbsverbot verletzt, kann dem Unternehmer zur Vorbereitung des Anspruchs auf Ersatz des entgangenen Gewinns ein Anspruch nach § 242 BGB gegen den Handelsvertreter auf Auskunft über die verbotswidrig für Konkurrenzunternehmen vermittelten Geschäfte zustehen, da der verbotswidrig für Konkurrenzunternehmen vermittelte Umsatz als Grundlage einer Schadens-schätzung nach § 287 ZPO dienen kann (Anschluss an BGH, Urteil vom 3. April 1996 – VIII ZR 3/95, NJW 1996, 2097, 2098).

Der Unternehmer hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Nennung von Namen und Anschriften von Versicherungsnehmern, auch nicht mit der Einschränkung eines Wirtschaftsprüfervorbehalts, denen verbotswidrig Versicherungsverträge mit dem Konkurrenzunternehmen vermittelt worden sind.

Auskunft kann über solche Versicherungsverträge zu erteilen sein, die von Außendienstmitarbeitern vermittelt wurden, die der Handelsvertreter bei dem Konkurrenzunternehmen nicht angeworben, aber betreut hat.

BGH URTEIL VII ZR 227/12 vom 26. September 2013

HGB § 86; BGB § 242 A

BGH, Urteil vom 26. September 2013 – VII ZR 227/12 – OLG Oldenburg

LG Osnabrück – 2 –

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Eick, Kosziol, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung der wei-tergehenden Revision das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Oldenburg vom 24. Juli 2012 in der Fassung des Be-richtigungsbeschlusses vom 8. Oktober 2012 im Kostenpunkt und unter Nr. 4 des Tenors teilweise aufgehoben und wie folgt neu ge-fasst:

4. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin in der ersten Stufe Auskunft über die in der Zeit vom 1. September 2010 bis zum 2. September 2011 von ihm selbst und/oder von den ihm als Vertriebsleiter der C. Versicherung zugeordneten Außendienstmitarbeitern für die C. Versicherung und/oder deren Partnerun-ternehmen vermittelten Versicherungsverträge aus den Sparten Sach-/Haftpflicht, Kraftfahrt, Rechtsschutz, Un-fall, Leben, Kranken und Bausparen zu erteilen, und zwar unter Angabe der Sparte, des Tarifs, des Datums der Antragstellung und Vertragsschlusses, des Netto- und des Bruttobeitrages, der Zahlungsweise sowie der Bewertungssumme. Der weitergehende Auskunftsantrag wird abgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten erster Instanz bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 8/45 und der Beklagte 37/45.

Der Beklagte wird, nachdem er die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom – 3 –

24. Juli 2012 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 8. Oktober 2012 zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin 1/3 und der Beklagte 2/3.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren beträgt bis zur Revisi-onsrücknahme 4.000 € (Revision der Klägerin: 2.000 €; Revision des Beklagten: 2.000 €) und für die Zeit danach 2.000 €.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin befasst sich mit der Vermittlung von Finanzprodukten. Sie schloss mit dem Beklagten im Jahr 2007 einen Handelsvertretervertrag. Am 30. April 2009 trafen die Parteien eine Zusatzvereinbarung, nach der das Ver-tragsverhältnis frühestens zum 31. Dezember 2012 gekündigt werden konnte; das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund sollte davon unberührt bleiben. Mit Schreiben vom 29. April 2010 kündigte der Beklagte, der bei der Klägerin die Karrierestufe eines Teamleiters erreicht hatte, den Vertrag zum 31. Juli 2010. Seit dem 1. September 2010 ist er als Vertriebsleiter für die C. Versicherung tätig. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass das Vertrags-verhältnis durch die Kündigung des Beklagten nicht zum 31. Juli 2010 beendet worden ist. Ferner nimmt sie den Beklagten unter Berufung auf das ihm wäh-

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rend der Laufzeit des Handelsvertretervertrags obliegende Wettbewerbsverbot auf Unterlassung und im Wege der Stufenklage auf Schadensersatz in An-spruch. Die Klägerin hat in erster Instanz unter anderem beantragt,

1. festzustellen, dass das am 29. August 2007 begründete Han-delsvertreterverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigungser-klärung des Beklagten vom 29. April 2010 zum 31. Juli 2010 be-endet worden ist, sondern bis zum 31. Dezember 2012 fortbe-steht;

4. den Beklagten im Wege der Stufenklage in der ersten Stufe zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über die von ihm entweder selbst und/oder über die ihm als Vertriebsleiter der C. Versiche-rung zugeordneten Außendienstmitarbeiter in der Zeit vom 1. September 2010 bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhand-lung konkurrierend über die C. Versicherung und/oder deren Part-nerunternehmen vermittelten Versicherungsprodukte aus den Sparten Sach-/Haftpflicht, Kraftfahrt, Rechtsschutz, Unfall, Leben, Kranken und Bausparen geschäftsbezogen zu erteilen, insbeson-dere unter Angabe von Name und Anschrift des Kunden, des kon-kreten Produktes, der Sparte, des Tarifs, des Antrags- und Ver-tragsdatums, des Netto- und Bruttobeitrags, der Zahlungsweise sowie der Bewertungssumme, wobei die Auskunft auch einem von der Klägerin zu benennenden, zur Verschwiegenheit verpflichte-ten, vereidigten Wirtschaftsprüfer erteilt werden kann, sofern der Beklagte diesen ermächtigt, das Ergebnis seiner Feststellungen der Klägerin mitzuteilen.

Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Es hat unter ande-rem festgestellt, dass das am 29. August 2007 begründete Handelsvertreter-verhältnis der Parteien durch die Kündigungserklärung des Beklagten vom 29. April 2010 nicht zum 31. Juli 2010 beendet worden ist. Ferner hat es den Beklagten im Wege der Stufenklage verurteilt,

in der ersten Stufe der Klägerin Auskunft über die von ihm in der Zeit vom 1. September 2010 bis zum 2. September 2011 für Wett-

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bewerber vermittelte Versicherungsverträge aus den Sparten Sach-/Haftpflicht, Kraftfahrt, Rechtsschutz, Unfall, Leben, Kranken und Bausparen geschäftsbezogen zu erteilen, und zwar unter An-gabe des konkreten Vertrages, der Sparte, des Tarifs, des Datums der Antragstellung und des Vertragsschlusses, des Netto- und des Bruttobeitrages, der Zahlungsweise sowie der Bewertungssumme.

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Beru-fung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und, so-weit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung, wie folgt entschieden:

1. Es wird festgestellt, dass das am 29. August 2007 begründete Handelsvertreterverhältnis der Parteien in der Fassung des Han-delsvertretervertrages vom 10./18. August 2008, ergänzt durch die Zusatzvereinbarung vom 30. April 2009, bis zum 31. Dezember 2012 fest abgeschlossen und durch die Kündigung des Beklagten vom 29. April 2010 nicht beendet worden ist.

4. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin in der ersten Stufe Auskunft über die in der Zeit vom 1. September 2010 bis zum 2. September 2011 von ihm selbst und/oder von Außendienstmit-arbeitern, die durch den Beklagten als Vertriebsleiter der C. Versi-cherung geworben wurden und die ihm in dieser Eigenschaft zu-geordnet sind, für die C. Versicherung und/oder deren Partnerun-ternehmen vermittelten Versicherungsverträge aus den Sparten Sach-/Haftpflicht, Kraftfahrt, Rechtsschutz, Unfall, Leben, Kranken und Bausparen zu erteilen, und zwar unter Angabe der Sparte, des Tarifs, des Datums der Antragstellung und Vertragsschlusses, des Netto- und des Bruttobeitrages, der Zahlungsweise sowie der Bewertungssumme. Der weitergehende Auskunftsantrag wird ab-gewiesen.

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, soweit über den Aus-kunftsanspruch entschieden worden ist. In den Gründen seines Urteils hat es ausgeführt, die Revision sei wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage

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des Umfangs der Auskunftspflicht eines Versicherungsvertreters gegenüber dem Unternehmer bei einem Wettbewerbsverstoß zuzulassen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Auskunftsbegehren, soweit diesem nicht stattgegeben worden ist, in eingeschränktem Umfang weiter. Sie erstrebt, den Beklagten zu verurteilen,

a) Auskunft auch über die Geschäfte zu erteilen, die die nicht vom Beklagten neu angeworbenen Außendienstmitarbeiter seiner Or-ganisation vermittelt haben,

b) im Rahmen der Auskunft – mit Ausnahme der Versicherungs-verträge aus den Sparten Kranken-, Unfall- und Lebensversiche-rung den konkret vermittelten Vertrag unter Nennung des Na-mens und der Anschrift des Versicherungsnehmers zu erteilen,

wobei die Auskunft zu a) und b) auch einem von der Klägerin zu benennenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer erteilt werden kann, sofern der Beklagte diesen ermächtigt, das Ergebnis seiner Feststellungen der Klägerin mitzu-teilen.

Der Beklagte beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Der Beklagte hat Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Berufungsgerichts sowie Revision eingelegt. Der Senat hat die-se Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Seine Revision hat der Be-klagte vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

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Entscheidungsgründe:

Die Revision der Klägerin hat Erfolg, soweit sie Auskunft auch über die Geschäfte begehrt, die die nicht vom Beklagten neu angeworbenen, ihm aber zugeordneten Außendienstmitarbeiter vermittelt haben. Hingegen hat die Revi-sion keinen Erfolg, soweit die Klägerin Auskunft über Namen und Anschriften von Versicherungsnehmern verlangt.

I.

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in IHR 2013, 79 veröffentlicht ist, hat, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausge-führt, die Zusatzvereinbarung vom 30. April 2009 sei wirksam, weshalb das Handelsvertreterverhältnis nicht durch die Kündigung des Beklagten vom 29. April 2010 beendet worden sei.

Gegen die erstinstanzliche Verurteilung zur Auskunftserteilung erhebe der Beklagte keine konkreten Einwände.

Der Klägerin sei insoweit Recht zu geben, als der Beklagte Auskunft auch über die Geschäfte schulde, die von den bereits vom Beklagten angewor-benen Handelsvertretern der C. Versicherung vermittelt worden seien. Hätte der Beklagte sich an den fortbestehenden Vertrag mit der Klägerin gehalten, hätte er die neuen Handelsvertreter für diese werben müssen und die Handelsvertre-ter hätten für die Klägerin vermittelt. Im Hinblick auf den der Klägerin dadurch entgangenen Gewinn sei der Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet. Anders verhalte es sich mit dem Geschäft, das die übrigen (nicht vom Beklagten neu angeworbenen) Außendienstmitarbeiter „seiner“ Organisation vermittelt hätten. Diese Handelsvertreter wären auch ohne Zutun des Beklagten für die C. Versi-

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cherung tätig geworden, wie der Beklagte mit Recht einwende. Insoweit sei der Auskunftsantrag abzuweisen.

Der Auskunftsanspruch, so meint das Berufungsgericht, erstrecke sich nicht auf die Angabe von Namen und Anschriften der Kunden. Diese Angaben seien zur Berechnung des der Klägerin entgangenen Gewinns auf Grundlage des verbotswidrig vermittelten Geschäfts nicht erforderlich. Dazu genügten die in der Urteilsformel genannten abstrakten Daten zu den jeweiligen Verträgen. Die zusätzliche Angabe der Namen und Anschriften der Kunden würde der Klä-gerin einen Informationsgewinn allenfalls insoweit bringen, als sie dadurch zur Überprüfung der Richtigkeit der erteilten Auskunft in der Lage wäre. Diesem Zweck diene die Auskunft aber nicht. Denn bei Zweifeln darüber, ob die Aus-kunft mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden sei, könne die Klägerin vom Beklagten verlangen, die Richtigkeit und Vollständigkeit an Eides statt zu versi-chern. Andererseits bestehe auf Seiten des Konkurrenzunternehmens, der C. Versicherung, ein Interesse, dass die Daten der für sie geworbenen Kunden der Klägerin nicht bekannt würden. Dieses Interesse habe der für die C. Versiche-rung als Vertriebsleiter tätige Beklagte, soweit möglich, zu wahren. Im Hinblick auf Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherungen komme hinzu, dass der Beklagte sich durch die Weitergabe nicht anonymisierter Vertragsdaten gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB strafbar machen würde, wie sich aus dem vom Be-klagten zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Februar 2010 – VIII ZR 53/09, NJW 2010, 2509 ergebe.

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II.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.

1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht einen Anspruch auf Auskunft über solche Geschäfte verneint, die die dem Beklagten bei der C. Versicherung zugeordneten, aber nicht von ihm neu angeworbenen Außendienstmitarbeiter vermittelt haben.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebieten es Treu und Glauben, einem Anspruchsberechtigten einen Auskunftsanspruch zuzubilligen, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Un-gewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Febru-ar 2007 – X ZR 117/04, NJW 2007, 1806 Rn. 13 m.w.N. – Meistbegünstigungs-vereinbarung). Ein aus § 242 BGB abgeleiteter unselbständiger Anspruch auf Auskunft zur Vorbereitung eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs setzt voraus, dass zumindest der begründete Verdacht einer Vertragspflichtverlet-zung besteht und dass ein daraus resultierender Schaden des Anspruchstellers wahrscheinlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 1. August 2013 – VII ZR 268/11, juris Rn. 20; Beschluss vom 11. Februar 2008 – II ZR 277/06, BeckRS 2008, 04552 Rn. 7).

Verletzt ein Handelsvertreter während der Laufzeit des Handelsvertreter-vertrags ein Wettbewerbsverbot, macht er sich regelmäßig schadensersatz-pflichtig; er schuldet dem Unternehmer Ersatz des Gewinns, der diesem durch die verbotswidrige Tätigkeit des Handelsvertreters entgangen ist (vgl. BGH, Ur-teil vom 3. April 1996 – VIII ZR 3/95, NJW 1996, 2097, 2098; Urteil vom

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24. Juni 2009 – VIII ZR 332/07, NJW-RR 2009, 1404 Rn. 14; Urteil vom 21. März 2013 – VII ZR 224/12, NJW 2013, 2111 Rn. 26). Hat der Handelsver-treter verbotswidrig Geschäfte für Konkurrenzunternehmen vermittelt, kann dem Unternehmer zur Vorbereitung des Anspruchs auf Ersatz des entgangenen Gewinns ein Anspruch nach § 242 BGB gegen den Handelsvertreter auf Aus-kunft über die verbotswidrig für Konkurrenzunternehmen vermittelten Geschäfte zustehen, da der verbotswidrig für Konkurrenzunternehmen vermittelte Umsatz als Grundlage einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO dienen kann (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 1996 – VIII ZR 3/95, NJW 1996, 2097, 2098; Urteil vom 23. Januar 1964 – VII ZR 133/62, NJW 1964, 817; Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 86 Rn. 32). Ein Auskunftsanspruch, der den Gläubiger in die Lage versetzen soll, die für eine Schadensschätzung erforderlichen Anhaltspunkte für einen entgangenen Gewinn darzulegen, darf grundsätzlich nicht mit der Be-gründung verneint werden, es sei unwahrscheinlich, dass der Gläubiger mit Hil-fe der erhaltenen Angaben entgangene Umsatzgeschäfte konkret darlegen könne (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2007 – X ZR 117/04, NJW 2007, 1806 Rn. 15).

b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann der Anspruch auf Auskunft über die Geschäfte, die die dem Beklagten bei der C. Versicherung zugeordneten, aber nicht von ihm neu angeworbenen Außendienstmitarbeiter vermittelt haben, nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung verneint werden, es fehle am Kausalzusammenhang mit der Verletzung des Wettbewerbsverbots. Denn es ist möglich, dass die Tätigkeit des Beklagten als Vertriebsleiter bei der C. Versicherung jedenfalls für einen Anteil des Ge-schäftsvermittlungsvolumens bei den vom Beklagten angeleiteten, aber nicht von ihm neu angeworbenen Außendienstmitarbeitern, etwa durch Steigerung dieses Volumens, ursächlich war. Des Weiteren ist ein Gewinnentgang bei der Klägerin in der Weise möglich, dass der Beklagte bei einer Tätigkeit für die Klä-

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gerin in dem fraglichen Zeitraum als Teamleiter auf eine entsprechende Weise auf das Geschäftsvermittlungsvolumen Einfluss genommen hätte, wovon die Klägerin profitiert hätte. Die genannte Auskunft kann als Grundlage einer Schätzung des der Klägerin insoweit entgangenen Gewinns dienen. Dem Um-stand, dass die Tätigkeit des Beklagten bei der C. Versicherung nur für einen Anteil des Geschäftsvermittlungsvolumens bei den vom Beklagten angeleiteten, aber nicht von ihm neu angeworbenen Außendienstmitarbeitern ursächlich war, kann gegebenenfalls im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO Rechnung getragen werden.

c) Der Beklagte war deshalb zu der begehrten Auskunft zu verurteilen. Der Senat kann selbst entscheiden, weil weitere Feststellungen nicht zu erwar-ten sind. Der Beklagte hat weder in der Revisionsinstanz noch in den Tatsa-cheninstanzen Gründe vorgebracht, die es rechtfertigen würden, den Aus-kunftsanspruch im Hinblick auf ein Geheimhaltungsinteresse zu verneinen. Der Beklagte hat nach den nicht angefochtenen Feststellungen des Berufungsge-richts gegen die erstinstanzliche Verurteilung zur Auskunftserteilung keine Ein-wände erhoben. Unbegründet ist auch der in der mündlichen Verhandlung er-hobene Einwand, der Antrag sei zu unbestimmt. Die gegebene Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft bietet eine hinreichende Grundlage für eine etwaige Vollstreckung.

2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungs-gericht einen Anspruch der Klägerin auf Nennung der Namen und Anschriften der Versicherungsnehmer bezüglich der außerhalb der Sparten Kranken-, Un-fall- und Lebensversicherung vermittelten Versicherungsverträge verneint hat.

a) Bei der Zubilligung eines Auskunftsanspruchs nach § 242 BGB sind insbesondere die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen

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(vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 2001 – I ZR 291/98, BGHZ 148, 26, 32 – Entfer-nung der Herstellungsnummer II). Die Auskunftspflicht richtet sich nach Art und Umfang in Anwendung der Grundsätze von § 242 BGB nach den Bedürfnissen des Gläubigers unter schonender Rücksichtnahme auf die Belange des Schuldners (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 1987 – I ZR 98/85, NJW-RR 1987, 1521 – Briefentwürfe). Insbesondere ist zu berücksichtigen, ob der Schuldner ein Geheimhaltungsinteresse bezüglich der geforderten Angaben geltend macht und ob dieses Interesse schutzwürdig ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2007 – X ZR 117/04, NJW 2007, 1806 Rn. 18). Das Informationsinteresse des Gläu-bigers und ein etwa geltend gemachtes schutzwürdiges Geheimhaltungsinte-resse des Schuldners sind gegebenenfalls gegeneinander abzuwägen (vgl. BGH, Urteil vom 11. April 1989 – X ZR 26/87, BGHZ 107, 161, 167 – Offenend-Spinnmaschine).

b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist es nicht zu beanstan-den, dass das Berufungsgericht auch einen Anspruch auf Nennung der Namen und Anschriften der Versicherungsnehmer bezüglich der außerhalb der Sparten Kranken-, Unfall- und Lebensversicherung vermittelten Verträge verneint hat. Eine Abwägung ergibt, dass die Nachteile einer solchen Nennung für den Be-klagten deren Vorteile für die Klägerin überwiegen.

Zur Vorbereitung des Anspruchs auf Ersatz des der Klägerin entgange-nen Gewinns sind die Namen und Anschriften der Versicherungsnehmer nicht unmittelbar erforderlich. Diese Angaben ermöglichen für sich genommen keine Schätzung des entgangenen Gewinns auf der Grundlage vermittelter Verträge. Das von der Revision angeführte Interesse der Klägerin, die Richtigkeit einer vom Beklagten erteilten Auskunft zu überprüfen, rechtfertigt die Erstreckung der Auskunft auf die Namen und Anschriften der Versicherungsnehmer im Streitfall nicht. Grundsätzlich kann sich ein Auskunftsanspruch allerdings auch auf Um-

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stände erstrecken, die dem Gläubiger eine Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit einer Auskunft ermöglichen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 1979 – I ZR 157/77, GRUR 1980, 227, 233 – Monumenta Germaniae Historica; vgl. ferner BGH, Urteil vom 17. Mai 2001 – I ZR 291/98, BGHZ 148, 26, 37 – Entfernung der Herstellungsnummer II). Im Streitfall über-wiegt indes das schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse das Informationsinte-resse der Klägerin an der Nennung der Namen und Anschriften der Versiche-rungsnehmer. Zu berücksichtigen ist, dass eine solche Nennung nicht geeignet ist, die Vollständigkeit einer vom Beklagten erteilten Auskunft über vermittelte Verträge verlässlich zu belegen, da aus der Nennung von Namen und Anschrif-ten von Versicherungsnehmern nicht hervorgeht, ob weitere Verträge vermittelt wurden. Zu Gunsten des Beklagten ist als gewichtig zu berücksichtigen, dass es sich bei den Namen und Anschriften der Versicherungsnehmer um Angaben handelt, die wettbewerblich besonders sensibel und die zudem auf natürliche Personen bezogen sind, deren informationelles Selbstbestimmungsrecht durch eine solche Auskunft tangiert würde. Zutreffend hat das Berufungsgericht aus-geführt, dass auf Seiten des Konkurrenzunternehmens, der C. Versicherung, ein Interesse besteht, dass die Namen und Anschriften der für sie geworbenen Kunden der Klägerin nicht bekannt werden, und dass der Beklagte als Ver-triebsleiter dieses Interesse, soweit möglich, zu wahren hat.

Entsprechendes gilt für die Namen und Anschriften der für die Partnerun-ternehmen der C. Versicherung geworbenen Versicherungsnehmer. Es kann dahinstehen, ob das Geheimhaltungsinteresse des Beklagten an den Namen und Anschriften der Versicherungsnehmer unbeschadet ihres Rechts auf infor-mationelle Selbstbestimmung weniger oder gar nicht schutzwürdig wäre, wenn die C. Versicherung oder deren Partnerunternehmen an der Verletzung des Wettbewerbsverbots vorsätzlich mitgewirkt hätten. Das Berufungsgericht hat Derartiges nicht festgestellt. Anhaltspunkte dafür sind auch sonst nicht ersicht-

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lich. Die Revision konzediert, dass die Parteien zu einer mittelbaren Täterschaft der C. Versicherung bezüglich der Verletzung des Wettbewerbsverbots in den Tatsacheninstanzen keinen Sachvortrag gehalten haben. Angesichts des be-grenzten Werts, den eine Nennung der Namen und Anschriften der betreffen-den Versicherungsnehmer für die Schätzung des der Klägerin entgangenen Gewinns hat, ist dem vorstehend erörterten Auskunftsbegehren auch nicht mit der von der Klägerin in ihren Antrag aufgenommenen Einschränkung eines Wirtschaftsprüfervorbehalts stattzugeben.

c) Schließlich rechtfertigt auch das weiter von der Revision angeführte In-teresse der Klägerin, Erkenntnisse darüber zu gewinnen, ob Mitarbeiter der C. Versicherung, die der Beklagte führt oder geführt hat, Kunden abgeworben ha-ben, denen die Klägerin ursprünglich Versicherungsverträge vermittelt hatte, den Anspruch auf Nennung der Namen und Anschriften der Versicherungsver-nehmer nicht. Die Revision macht insoweit geltend, dass der Klägerin Scha-densersatzansprüche im Hinblick auf Folgeprovisionen (Bestandsprovisionen der Versicherer) zustünden, wenn der Beklagte seine bei der Klägerin ehemals über die ihm unterstellten Untervertreter betreuten Kunden auf die C. Versiche-rung übergeleitet habe. Dabei handelt es sich um eine neue, erstmals in der Revisionsinstanz angeführte Schadensberechnung auf der Grundlage neuen Tatsachenvorbringens. Solches Vorbringen kann, von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen, im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden (§ 559 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2013 – II ZR 207/12, juris Rn. 13 m.w.N.). Die Revision zeigt nicht auf, dass die Klägerin in den Tatsa-cheninstanzen eine Auskunft zur Vorbereitung eines Anspruchs auf Ersatz des-jenigen Schadens geltend gemacht hätte, der durch den Verlust von Folgepro-visionen infolge Abwerbung entstanden ist.

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d) Soweit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. April 1996 – VIII ZR 3/95, NJW 1996, 2097 bezüglich der Nennung von Kundennamen beim Anspruch des Unternehmers auf Auskunft zur Vorbereitung eines An-spruchs auf Ersatz entgangenen Gewinns etwas Abweichendes entnommen werden könnte, hält der Senat, der nunmehr für die Vertragsverhältnisse der Handelsvertreter zuständig ist, daran nicht fest.

III.

Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 565, § 516 Abs. 3 ZPO.

Kniffka Eick Kosziol

Jurgeleit Kartzke

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