Eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung der Verkehrs- und der Standortdaten ist unzulässig

1. Eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung der Verkehrs- und der Standortdaten ist unzulässig. Dagegen steht der genannte Art. 15 Abs. 1 im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie von Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte Rechtsvorschriften… lesen Sie mehr