Unternehmen sind regelmäßig auf der Suche nach geeigneten Arbeitskräften. Das Abwerben von Mitarbeitern gehört dabei nicht nur zum Geschäft, sondern auch zum freien Wettbewerb.

Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.

Das Oberlandesgericht Oldenburg urteilte, dass das Abwerben von Mitarbeitern kein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellt.

Im konkreten Fall hat das OLG Oldenburg den Antrag eines Unternehmens, einem Konkurrenten den Wettbewerb in seinem Geschäftsbereich und das Abwerben von Mitarbeitern zu untersagen, sogar abgelehnt.

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Das klagende Unternehmen vertreibt Kaffeeautomaten für Gewerbebetriebe und hatte ein vergleichbares Unternehmen von zwei Gesellschaftern gekauft. Zu den Bedingungen zählte dabei ein Wettbewerbsverbot für die Gesellschafter. Zudem verpflichteten sie sich, keine Mitarbeiter abzuwerben. Beide Gesellschafter hatten noch ein zweites Unternehmen, das Getränkeautomaten für Privathaushalte und Büros vertrieb. Diese Firma hatten sie allerdings schon auf ihre Kinder übertragen bevor sie das andere Unternehmen verkauften. Darüber informierten sie die Käufer nicht.

In der Folge wechselten einige Mitarbeiter von dem Unternehmen des Käufers zum Betrieb der Kinder. Daraufhin klagte das Unternehmen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auf Unterlassung des Wettbewerbs und des Abwerbens der Mitarbeiter. Hatte der Antrag in erster Instanz noch zum Teil Erfolg, lehnte das OLG Oldenburg den Antrag insgesamt ab.

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Das OLG sah keinen Wettbewerbsverstoß. Zumal das beklagte Unternehmen auch nicht der richtige Anspruchsgegner war. Schließlich hatten sich die beiden Gesellschafter und nicht deren Kinder dem Wettbewerbsverbot unterworfen

Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.

Zwar sei es möglich aber weder nachweisbar noch zwangsläufig so, dass die beiden Gesellschafter noch maßgeblichen Einfluss auf das Unternehmen ihrer Kinder haben. Auch das Abwerben von Mitarbeitern gehöre grundsätzlich zum freien Wettbewerb und sei nur bei Vorliegen besonderer unlauterer Umstände wettbewerbswidrig.

Das Urteil des OLG vom 18. September 2015 ist rechtskräftig. Dem klagenden Unternehmen blieb die Möglichket seine Ansprüche im Hauptsacheverfahren geltend zu machen. Das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden das Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz (Az.: 6 U 135/15).

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Zwei weitere Verfahren, in denen das klagende Unternehmen die zwei ehemaligen zum Konkurrenzunternehmen abgewanderten Geschäftsführer auf Unterlassung von Wettbewerb in Anspruch genommen hat, sind nach einer im Verhandlungstermin vor dem Oberlandesgericht getroffenen Grundsatzeinigung und einem danach von den Prozessbevollmächtigten ausgearbeiteten, nunmehr gerichtlich festgestellten Vergleich erledigt worden. Darin haben sich die beiden ehemaligen Vorstandsmitglieder verpflichtet, für den Zeitraum eines Jahres Wettbewerb zu Lasten des klagenden Unternehmens zu unterlassen, während das klagende Unternehmen sich unter anderem zur Zahlung einer Karenzentschädigung (Fortzahlung von Gehalt) verpflichtet hat.

Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 18. September 2015 zu 6 U 135/15, Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 03. Juli 2015 zu 13 O 280/15
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