Ab 1. Januar 2014 wird das „Geschmacksmuster“ – entsprechend den internationalen Gepflogenheiten – als „eingetragenes Design“ bezeichnet; das Geschmacksmustergesetz heißt jetzt „Designgesetz“. Außerdem sind weitere Änderungen durch das Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmusterrechts sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I 2013, Nr. 62, S. 3799) in Kraft getreten, die das Designverfahren vereinfachen. „Mit der neuen Bezeichnung „Design“ tragen wir dem zeitgemäßen Sprachgebrauch in den Fachkreisen Rechnung“, erläutert Cornelia Rudloff-Schäffer, Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA). „Der Gegenstand des Schutzrechts wird verständlicher, denn umfasst sind Form und Gestaltung des Produkts.“
Neu eingeführt wurde ein Nichtigkeitsverfahren für eingetragene Designs beim DPMA. Auf Antrag kann die Designabteilung in Jena eine Eintragung für nichtig erklären. Der Antrag kann dabei sowohl auf absolute als auch auf relative Nichtigkeitsgründe gestützt werden. Im Zivilprozess kann die Nichtigkeit ab 1. Januar 2014 nur noch durch Erhebung einer Widerklage bei den Designgerichten der Länder geltend gemacht werden. „Das Löschungsverfahren beim DPMA hat sich bei Marken und Gebrauchsmustern bewährt“, erklärt Rudloff-Schäffer und ergänzt: „Es ist daher konsequent, es auch für eingetragene Designs zu etablieren. Wir streben ein schnelles und kostengünstiges Nichtigkeitsverfahren beim DPMA an.“
Weitere Erleichterungen betreffen die Anmeldung. Mehrere Designs können künftig in einer Sammelanmeldung zusammengefasst werden, auch wenn sie unterschiedlichen Warenklassen angehören. Einfacher wird auch der Zugang zu aktuellen Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz. Diese werden nicht mehr im Bundesgesetzblatt, sondern im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.
Quelle: DPMA