Die Abfallbehörde darf eine bestehende gewerbliche Altpapiersammlung nicht mit dem Ziel untersagen, dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Vergabe dieser Entsorgungsleistungen zu ermöglichen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

In den beiden betroffenen bayerischen Landkreisen hatten allein die Klägerinnen seit 1992 bzw. 2008 im Holsystem Altpapier gesammelt. Die Untersagungen erfolgten im Hinblick auf die geplante bzw. bereits ins Werk gesetzte Neueinführung von Altpapiersammlungen (Holsystem) in Verantwortung der Landkreise.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Untersagungen bestätigt. Auf die Revisionen der Klägerinnen hat das Bundesverwaltungsgericht die Urteile geändert und die Untersagungsbescheide aufgehoben. Anders als bei neu hinzutretenden gewerblichen Sammlungen hat sich der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger auf Bestandssammlungen eingestellt, so dass seine Funktionsfähigkeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Die Vergabe von Entsorgungsleistungen durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger wird in dieser Situation nicht erheblich erschwert oder unterlaufen. Die Abfallbehörde ist nicht berechtigt, dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu ermöglichen, die von privaten Unternehmen gesammelten Altpapiermengen allein mit Blick auf eine Vergabe an sich zu ziehen. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz sieht nicht vor, den Wettbewerb im Markt durch einen Wettbewerb um einen Markt im Sinne eines „Systemwechsels“ zu ersetzen.

BVerwG 7 C 8.18 – Urteil vom 28. November 2019

Vorinstanzen:

VGH München, 20 B 17.282 – Urteil vom 12. Oktober 2017 –

VG München, M 17 K 13.1047 – Urteil vom 16. Oktober 2014 –

BVerwG 7 C 9.18 – Urteil vom 28. November 2019

Vorinstanzen:

VGH München, 20 B 17.283 – Urteil vom 12. Oktober 2017 –

VG München, M 17 K 13.377 – Urteil vom 16. Oktober 2014 –

BVerwG 7 C 10.18 – Urteil vom 28. November 2019

Vorinstanzen:

VGH München, 20 BV 16.8 – Urteil vom 12. Oktober 2017 –

VG Ansbach, AN 11 K 12.01693 – Urteil vom 23. Januar 2013 –

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