Die Veröffentlichung der Abbildung eines Polizeibeamten im Dienst kann, wenn er identifiziert werden kann, dessen Persönlichkeitsrechte verletzen. Ein Unterlassungsanspruch besteht deshalb, jedoch kein Anspruch auf Geldentschädigung (wohl aber Schadensersatz). OLG Celle 13. Zivilsenat, Urteil vom 23.09.2021, 13 U 55/20 …… lesen Sie mehr