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Diana Eberle
Diana Eberle Rechtsanwältin “Selbstverständlich sind wir sowohl beratend, gestaltend als auch in behördlichen und gerichtlichen Verfahren mit allen strategischen und taktischen Überlegungen aktiv.” Biografie Geboren 1989 in Lübbecke; 2008 – 2014 Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Bielefeld mit dem Schwerpunkt Internationales Wirtschaftsrecht; 2014 Erste Juristische Staatsprüfung; Zweites juristisches Staatsexamen 2017; Rechtsanwältin seit Anfang 2017.…
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Leipzig
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Rechtsberatung
Rechtsberatung und Rechtsschutz in Hannover, deutschlandweit sowie europaweit- bestens beraten Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Anwalt Hannover – horak . Rechtsanwälte Das rechtmässige Handeln und Leisten wird immer komplexer. Dies liegt auch an der Flut an neuen Regelungen aus der EU und dem internationalen Umfeld. Dadurch befinden sich Gesetze, deren Novellierungen, entsprechende Reformen und neu…
Unter Kaufleuten haben sich Gewohnheiten und Gebräuche entwickelt und gefestigt. Diese Gewohnheiten heißen Handelsbräuche. Ein weiterer Begriff dafür ist Usancen oder kaufmännische Verkehrssitten. Beispielsweise gilt die Annahme, dass eine Handelsklausel wie „ab Werk“ bekannt ist.
Unter Kaufleuten ist in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.
§ 346 Handelsgesetzbuch
Eingebürgerte Verhaltensweisen
Diese Verhaltensweisen finden Anwendung in den geschäftlichen Beziehungen unter Kaufleuten und sind anerkannt. Kaufleuten befolgen im Geschäftsverkehr somit die ungeschriebenen Gesetze, da sie sich irgendwann eingebürgert haben und inzwischen als Regeln gelten.
Spezielle Bräuche
Die meisten Kaufleute sind auf bestimmt Bräuche begrenzt. Handelsbräuche haben sich nämlich in bestimmten Handelskreisen oder im kaufmännischen Verkehr regional oder international herausgebildet. An einem Markt und an einer Börse können daher sogar verschiedene Handelsbräuche gelten.
Handelsbräuche sind weder gesetzlich noch vertraglich festgelegt.
Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.
Ungeschriebene Gesetze
Solange Kaufleute untereinander nichts anderen vereinbaren, gelten die ungeschriebenen Gesetze der Handelsbräuche. Sie gelten auch dann, wenn die Kaufleute sie nicht kannten oder das Ergebnis nicht angestrebt haben.
Handelsbräuche ergänzen den Willen der Kaufleute, auch wenn sie nichts davon wissen sollten.
Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.
Faktisch
Anders als bei richtigen Gesetzen fehlt dem Handelsbrauch der Normcharakter. Obwohl der Handelsbrauch nur etwas faktisches ist, ist er als Ordnungsfaktor im modernen Handels- und Wirtschaftsverkehr wichtig.
Nationalen und internationalen Handel
Handelsbräuchen im nationalen und internationalen Handel sind nicht kodifiziert und beruhen auf Gewohnheitsrecht. Handelsklauseln sind kodifiziert. Handelsbräuche sowie Handelsklauseln ergänzen vertragliche Vereinbarungen und tragen zu deren Auslegung bei.
Lieferbedingungen, Zahlungsbedingungen oder handelsübliche Abkürzungen bei Exportgeschäften – das sind Handelsbräuche.
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Zur Vermeidung einer Störerhaftung kann ein File-Hosting-Dienst verpflichtet sein, im üblichen Suchweg eine kleine Anzahl einschlägiger Linksammlungen manuell zu überprüfen
a) Ein File-Hosting-Dienst, der im Internet Speicherplatz zur Verfügung stellt, kann als Störer haften, wenn urheberrechtsverletzende Dateien durch Nutzer seines Dienstes öffentlich zugänglich gemacht werden, obwohl ihm zuvor ein Hinweis auf die klare Rechtsverletzung gegeben worden ist. Nach einem sol-chen Hinweis muss der File-Hosting-Dienst im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren verhindern, dass derselbe oder…
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Zu den gemäß § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG mitzuteilenden Informationen gehört auch die Angabe der Rechtsform des werbenden Unternehmens.
Zu den gemäß § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG mitzuteilenden Informationen gehört auch die Angabe der Rechtsform des werbenden Unternehmens.
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Wird eine Eröffnungswerbung mit einem durchgestrichenen Preis kombiniert, so handelt es um eine konkludente Irreführung, nämlich die Angabe über einen Preisvorteil im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG, nicht hingegen um die Vorenthaltung einer wesentliche Information im Sinne des § 4 Nr. 4 oder des § 5a Abs. 2 UWG, wie es bei der Bewerbung eines nicht befristeten „Einführungspreises“ der Fall sein mag
Wird eine Eröffnungswerbung mit einem durchgestrichenen Preis kombiniert, so handelt es um eine konkludente Irreführung, nämlich die Angabe über einen Preisvorteil im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG, nicht hingegen um die Vorenthaltung einer wesentliche Information im Sinne des § 4 Nr. 4 oder des § 5a Abs. 2 UWG,…
